Der Bundesrat hat ein umfassendes Massnahmenpaket in der Höhe von über 70 Milliarden Franken zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Ziel der auf
verschiedene Zielgruppen ausgerichteten Massnahmen ist, Entlassungen zu vermeiden, die Beschäftigung zu erhalten, Löhne zu sichern und Selbständige aufzufangen.
Die Massnahmen des Bundesrats sollen schnell wirken (und werden ständig zielgerichtet aktualisiert), können aber bei Beginn der Erholung wieder rückgängig gemacht werden.
Untenstehend sind einige Massnahmen aufgelistet, die den Schweizer Händlern helfen können. Zudem finden sich zu jeder Massnahme Links mit Zusatzinformationen sowie – sofern bereits von den betreffenden Stellen implementiert – Antragsformulare.
Was ist Kurzarbeit?
Als Kurzarbeit wird die vorübergehende Reduktion oder vollständige Einstellung der Arbeit bezeichnet. Damit sollen temporäre Beschäftigungseinbrüche ausgeglichen werden.
Die üblichen Richtlinien der Kurzarbeit wurden während der Coronakrise zusätzlich liberalisiert. So kann neu auch für Angestellte mit einem befristeten Arbeitsverhältnis, Lernende oder arbeitgeberähnliche Angestellte (z.B. Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten) Kurzarbeit beantragt werden. Ebenfalls wurden die Wartefristen für die Entschädigungen aufgehoben.
Wem hilft diese Massnahme?
Händler mit Angestellten und einem reduzierten Arbeitsbedarf können dadurch Lohnkosten einsparen.
Mit welchen Leistungen kann ich rechnen?
(Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO)
Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls.
Sie wird innerhalb von 2 Jahren während höchstens 12 Monaten ausgerichtet; ein monatlicher Arbeitsausfall von mehr als 85 % ist neu (Bundesratssitzung vom 08.04.2020) für eine unbeschränkte anrechenbar. Ursprünglich war der Bezug auf 4 Monate beschränkt.
Ebenfalls seit dem 08.04.2020 neu: Der Kreis der Anspruchsberechtigten für KAE wird auf mehr Angestellte auf Abruf ausgeweitet. Bisher hatten sie, wenn der Beschäftigungsgrad um mehr als 20 Prozent schwankte, keinen Anspruch auf KAE. Jetzt können sie in die Anträge einbezogen werden, sofern sie während mindestens sechs Monaten im gleichen Unternehmen gearbeitet haben
Arbeitgeberähnliche Angestellte erhalten eine Pauschale von CHF 3'320 für eine Vollzeitstelle.
Die ALV vergütet bei der Kurzarbeitsentschädigung auch den Arbeitgeberbeitrag an die AHV/IV/EO/ALV (vgl. Info-Service Broschüren und Abrechnungsformulare). Der Arbeitgeberanteil an die AHV/IV/EO/ALV beträgt 6.225%.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
(Quelle: Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kanton St.Gallen & Staatssekretariat für Wirtschaft SECO)
Ich erfülle alle Voraussetzungen. Wie gehe ich nun vor?
Wie lange muss ich auf einen Bescheid warten?
Die Wartezeit unterscheidet sich je nach Kanton. Die entsprechenden Stellen erweitern gerade ihre Kapazitäten und informieren auf ihren Webseiten über die Bearbeitungszeiten.
Anwendungsbeispiel:
Das Musikgeschäft Maier musste seine zwei Verkaufsfilialen auf die Anordnung des Bundesrates hin schliessen und führt im reduzierten Betrieb den Onlineshop fort. Das 100%-Pensum der zwei Mitarbeiter kann folglich nicht mehr ausgefüllt werden. Besitzerin Maier kann nun Kurzarbeit beantragen und das Pensum ihrer Mitarbeiter für die nächsten 2 Monate auf bspw. je 20% reduzieren. Das reduzierte Pensum (beide arbeiten 80% weniger) wird weiterhin zu 80% vergütet. Die Mitarbeiter erhalten also während dieser Zeit weiterhin 84% (20% der Arbeitgeberin + 80% der verbleibenden 80%) ihres Lohns für ein Pensum von 20%. Der Besitzerin Maier spart erheblich bei den Lohnkosten, da er nun nur noch 20% des Lohns bezahlen muss.
Was ist mit dem Zahlungsaufschub gemeint?
(Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO)
Sozialversicherungsleistungen:
Den von der Krise betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt
werden. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist.
Dasselbe gilt für Selbstständige, deren Umsätze eingebrochen sind.
MWST-Forderungen:
Die Frist der MWST-Forderungen kann kostenlos und rasch online verlängert werden. Damit kann ebenfalls kurzfristig die Liquidität erhöht werden.
Wem hilft die Massnahme?
Soforthilfe für alle Schweizer KMUs, die sich in einer finanziellen Notlage befinden. Sie verhilft zu mehr Liquidität ohne einen Kredit aufnehmen zu
müssen.
Wie beantrage ich einen Zahlungsaufschub?
Sozialversicherungsleistungen:
Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe sind die kantonalen AHV-Ausgleichskassen. Die Webseiten der Ausgleichskassen sind unten verlinkt. Gewisse Ausgleichskassen (bspw. SVA Zürich) haben den Prozess vereinfacht, indem sie bis auf Weiteres auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichten.
MWST-Forderungen:
Direkt via online Formular. Unten verlinkt.
Wie passe ich die Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV an?
Auch hier sind die AHV-Ausgleichskassen zuständig. Die Antragsformulare finden Sie auf den jeweligen Webseiten (Link unten).
Was wird in dieser Massnahme geregelt?
Durch die Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus sind viele ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen negativ betroffen. Durch Entschädigungen werden diese negativen Folgen teilweise kompensiert.
Wem hilft die Massnahme?
(Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO)
Mit welchen Leistungen kann ich rechnen?
(Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO)
Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Anzahl Taggelder für Selbstständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf 10 respektive 30 befristet.
Wie beantrage ich eine Entschädigung?
Zuständig für die Prüfung der Erwerbsentschädigungen sind die kantonalen AHV-Ausgleichskassen. Die Webseiten der Ausgleichskassen sind unten verlinkt.
Anwendungsbeispiel:
(Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO)
Laura C. ist selbstständigerwerbend und führt einen kleinen Kiosk in der St.Galler Innenstadt. Er dürfte eigentlich trotz Coronakrise noch
geöffnet sein. Durch die Schliessung der Schulen muss sich die Alleinerziehende nun Vollzeit um ihre Kinder kümmern. Der Kiosk bleibt also geschlossen. Für die Berechnung ihrer Entschädigung ist
das in einen Tagesverdienst umgerechnete Jahreseinkommen massgebend, das zur Festlegung ihres letzten persönlichen AHV-Beitrags vor Beginn ihres Anspruchs herangezogen wurde. Dazu wird das
Jahreseinkommen mit 0,8 multipliziert und durch 360 Tage geteilt. Bei Laura C. beträgt das Jahreseinkommen 45 000 Franken, was ein Taggeld von 100 Franken ergibt (45 000 X 0,8 / 360 Tage = 100
Franken/Tag). Weitere Beispiele finden Sie auf der Webseite des SECO (Link "Weitere Informationen").
Was wird in dieser Massnahme geregelt?
Bin anhin konnten nur Selbstständige Erwerbsersatzentschädigungen in Anspruch nehmen, wenn sie direkt von den Corona-Massnahmen betroffen waren (bspw. durch eine angeordnete Ladenschliessung). Viele Selbstständige haben jedoch trotzdem massive Umsatzeinbussen in der jetzigen Situation, obwohl sie weiterarbeiten dürften (bspw. Taxifahrer). Diese können seit 16.04.2020 auch Entschädigungen für diesen Erwerbsausfall beantragen.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
(Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO)
Voraussetzung ist, dass das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen höher ist als CHF 10'000, aber CHF 90'000 nicht übersteigt.
Mit welchen Leistungen kann ich rechnen?
(Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO)
Die Entschädigung ist, wie die bereits bestehende Corona-Erwerbsausfallentschädigung, auf CHF 196 pro Tag, also auf CHF 5'880 pro Monat begrenzt. Der Anspruch entsteht rückwirkend ab dem 1. Tag des Erwerbseinbruchs, frühestens ab dem 17.3.2020, und endet nach zwei Monaten, spätestens aber mit der Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie. Die Ausgleichskassen können unrechtmässig bezogene Leistungen zurückfordern.
Wie beantrage ich eine Entschädigung?
Zuständig für die Prüfung der Erwerbsentschädigungen sind die kantonalen AHV-Ausgleichskassen. Die Webseiten der Ausgleichskassen sind unten verlinkt.
Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den zuständigen Stellen über die einzelnen Massnahmen.
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